Dämmen der obersten/untersten Geschoßdecke

Ist die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zum kalten Dachboden hin nicht gedämmt, muss diese so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreitet. Diese Nachrüstpflicht betrifft alle zugänglichen obersten Geschossdecken. Sie müssen bis Ende 2015 eine Dachbodendämmung erhalten. Anstelle der obersten Geschossdecke kann auch das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach eine Dämmung erhalten.

Das Dämmen der Kellerdecke bringt den Bewohnern im EG warme Füße und man erzielt mit minimalem Aufwand eine deutlich spürbare Heizkostenreduzierung.